Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss ermittelt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist, alle zwei Jahre jeweils auf den Anfang jedes ungeraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte gemäß §196 BauGB.

Der Bodenrichtwert ist ein aus Grundstückskaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks, dessen Eigenschaften für das Gebiet typisch sind (so genanntes Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte beziehen sich stets auf unbebaute Grundstücke. In bebauten Gebieten werden Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB).

Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Unterschiede des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften der Bodenrichtwertzone wie topografische Beschaffenheit, Lage in der Zone, Zuschnitt oder Erschließungszustand bewirken Abweichungen. Bodenrichtwerte werden altlastenfrei ausgewiesen. Aus den Bodenrichtwerten können keine Ansprüche, welcher Art auch immer, abgeleitet werden.

Auskünfte zu Bodenrichtwerten erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Die Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung.

Rechtliche Hinweise und Urheberrecht

Bodenrichtwerte unterliegen nicht dem Schutz nach § 2 UrhG, da sie nach Art der Information, Erhebungsvorgang und Dokumentation durch Vorschriften standardisiert sind und folglich nicht als persönliche geistige Schöpfungen einzustufen sind. Für die Kartengrundlage kann der Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 gegeben sein, sofern es sich nicht um eine Ausgabe der Liegenschaftskarte handelt.

Bodenrichtwertkarten und -tabellen sind jedoch zweifelsfrei als Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff. UrhG geschützt, da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leistungsschutzrecht). Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbesondere das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zum privaten Gebrauch sowie - sofern es nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt - zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts mit Quellenangabe.

§ 5 UrhG (Amtliche Werke) ist nicht auf Datenbanken nach § 87a ff. UrhG anwendbar. Diese Rechtsauffassung ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Teils II des UrhG (§§87a ff.) durch Umsetzung der EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 in nationales Recht. Hier sprechen vor allem die Erwägungsgründe 5 und 6 in der EU-Richtlinie gegen eine analoge Anwendung von § 5, wonach § 87a ff. UrhG in der Hauptsache dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb und dem Konkurrentenschutz dient. Zudem enthalten §§ 87a ff. UrhG keine Verweise auf § 5 UrhG.

Bodenrichtwerte unterliegen somit dem Schutz als Datenbanken nach § 87 a ff. UrhG. Eine wesentliche Fremdnutzung wie die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung flächendeckender Dateiinhalte bedarf somit der Lizenzierung (einschließlich Entgeltregelungen) durch den Datenbankhersteller.